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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stadtteilauto OS GmbH

Genderhinweis: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung alle Geschlechter (m/w/d), auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wird.

§ 1 Gegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages mit der Stadtteilauto OS GmbH, im folgenden „stadtteilauto“ genannt, die Geschäftsbeziehung zwischen dem Teilnehmer und stadtteilauto bezüglich der Überlassung von Fahrzeugen zur vorübergehenden Nutzung in der Form von CarSharing und den Lastenrad Verleih sämtliche Bestimmungen gelten für Carsharing und Lastenrad. Sofern einzelne Bestimmungen mit Lastenrad oder Carsharing eingeleitet werden, so gelten diese ausschließlich für die jeweilige Leistung.

§ 2 Teilnehmer und Teilnehmergemeinschaften

1. Teilnehmer bei Stadtteilauto können natürliche und juristische Personen sowie Gewerbetreibende sein.

2. Mehrere Teilnehmer können eine Teilnehmergemeinschaft, bestehend aus einem Erstnutzer und einer oder- mehreren Partnerkarte(n) bilden. Für die Teilnehmergemeinschaft gelten die in der Tarifordnung genannten Bedingungen. Der Erstnutzer nimmt Erklärungen und Mitteilungen von stadtteilauto für die Gemeinschaft entgegen.

3. Die Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für alle Forderungen, die stadtteilauto im Zusammenhang mit dem Rahmennutzungsvertrag zustehen.

§ 3 Juristische Personen als Teilnehmer

1. Ist der Teilnehmer eine juristische Person oder gewerbetreibende Person, kann der Teilnehmer weitere Personen als Beauftragte (Fahrer) benennen, die im Namen und auf Rechnung des Teilnehmers Fahrzeuge buchen und/ oder nutzen können. Die Kosten hierfür sind der Tarifordnung zu entnehmen.

2. Die Beauftragten versichern zuvor durch Unterschrift, dass sie die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkennen und beachten. Der Teilnehmer hat sicherzustellen, dass Beauftragte die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachten und bei Fahrten mit Fahrzeugen von stadtteilauto fahrtüchtig und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.

3. Der Teilnehmer haftet für Verschulden seiner Beauftragten, als Empfangsgehilfen der Leistungen, wie für sein eigenes.

§ 4 Sicherheitseinlage

Der Teilnehmer im Standard, Plus und Business Tarif hinterlegt zum Vertragsbeginn eine Sicherheitseinlage bei stadtteilauto, deren Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist. Die Sicherheitseinlage dient stadtteilauto als Beitrag zur Vorfinanzierung des CarSharing - Geschäftsbetriebs sowie als Sicherheit für Forderungen gegen den Teilnehmer, die stadtteilauto aus oder im Zusammenhang mit dem Rahmennutzungsvertrag zustehen. Die Sicherheitseinlage wird dem Teilnehmer nach Ende des Rahmennutzungsvertrags unverzinst erstattet. Im flow Tarif muss keine Sicherheitseinlage hinterlegt werden.

§ 5 Zugangskarte

1. Jeder Teilnehmer erhält eine Zugangskarte mit einer persönlichen Geheimzahl.

2. Nur Teilnehmer in Person oder Beauftragte (Fahrer) juristischer oder gewerbetreibender Personen nach § 3 dürfen die Zugangskarte benutzen. Persönliche Geheimzahlen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Geheimzahl darf nicht auf der Zugangskarte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dem Zugangsmittel aufbewahrt werden.

3. Die Zugangskarte bleibt Eigentum von stadtteilauto. Der Verlust der Zugangskarte ist stadtteilauto unverzüglich mitzuteilen und die Umstände des Verlustes sind schriftlich darzulegen. Für den Ersatz verlorener oder beschädigter Zugangskarten hat der Teilnehmer ein Verlustentgelt zu entrichten, dessen Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist. Der Teilnehmer haftet im gesetzlichen Rahmen für alle durch den Verlust der Zugangskarte verursachten Schäden, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl von Fahrzeugen ermöglicht wurde. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis offen, dass der Schaden geringer war.

§ 6 Buchung, Nutzung, Mietdauer

1. Der Teilnehmer verpflichtet sich zur Zahlung von Nutzungskosten gemäß der jeweils gültigen Tarifordnung, sowie der Grundgebühr gemäß der jeweils gültigen Tarifordnung. Tarifänderungen sind nur gemäß §16 dieser AGB zulässig.

2. Buchungen können gemäß den Bedingungen der Tarifordnung storniert werden. Steht dem Teilnehmer bei Beginn der Buchungszeit das Fahrzeug nicht zur Verfügung, so steht ihm frei, ein anderes Fahrzeug zu buchen oder die Fahrt unentgeltlich zu stornieren. In jedem Fall muss der Teilnehmer die Servicezentrale über das Fehlen des gebuchten Fahrzeugs informieren.

3. a) Die Mietdauer im stationären Carsharing ergibt sich aus der gebuchten Zeit bzw. aus dem Beginn der Buchungsdauer und der tatsächlichen Rückgabe, wenn die Rückgabe nach Ende der gebuchten Zeit erfolgt. Die Mietdauer wird in halben Stunden berechnet, angebrochene halbe Stunden werden als halbe Stunden berechnet. Die Mindestmietdauer beträgt 1 Stunde. Erfolgt die Rückgabe vor der vereinbarten Buchungszeit, wird dennoch die volle Buchungszeit berechnet; es sei denn das Fahrzeug wird in seiner ursprünglichen Buchungszeit von einem anderen Kunden gemietet. Nur in diesem Fall verkürzt sich die zu berechnende Mietzeit um die Zeit, die sich die Mietdauer des neuen Mitgliedes mit der ursprünglichen Buchungszeit überschneidet.

3. b) Flexible Fahrzeuge können nicht im Voraus gebucht sondern nur 30 Minuten vorher reserviert werden. Falls nach einer Reservierung die Fahrt nicht angetreten wird, wird die Zeit der Reservierung mit dem Minutenpreis lt. Tarifordnung berechnet. Die Mietdauer im flexiblen Carsharing wird minutengenau berechnet. Falls der Minutenpreis den Stundenpreis übersteigt, wird der Stundenpreis berechnet; fall der Stundenpreis des Tagespreis übertrifft, wird der Tagespreis berechnet. Die Mietdauer beginnt ab dem Moment, in dem der Teilnehmer das flexible Fahrzeug mit der Zugangskarte öffnet. Die Mietdauer endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs nach §12 und dem Verschließen des Fahrzeugs mit der Zugangskarte.

§ 7 Nutzungsdauer, verspätete Rückgabe, Nutzung eines falschen Fahrzeugs

1. Der Teilnehmer darf die stationären Fahrzeuge nur innerhalb des gebuchten Zeitraums nutzen. Eine Verlängerung des Buchungszeitraums ist möglich, wenn es dadurch nicht zu einer Überschneidung mit einer anderen Buchung kommt. Wird das Fahrzeug erst nach Ende des Buchungszeitraums zurückgestellt hat der Teilnehmer zusätzlich zum üblichen Entgelt ein Verspätungsentgelt zu entrichten, dessen Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist.

2. Der Teilnehmer darf die  flexiblen Fahrzeuge maximal 168 Stunden nutzen, eine Mindestnutzungszeit gibt es nicht. Die Nutzungszeit beginnt mit dem Antreten der Fahrt durch Vorhalten der Zugangskarte an den Kartenleser. Sie endet durch Vorhalten der Zugangskarte an den Kartenleser nach Ende der Fahrt.

§ 8 Berechtigte Fahrer, gültige Fahrerlaubnis

1. Fahrberechtigt sind Personen, die einen gültigen Nutzungsvertrag mit stadtteilauto abgeschlossen haben und Beauftrage (Fahrer) nach § 3.

2. Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei jeder Fahrt seine gültigen Führerschein mitzuführen. Die Fahrberechtigung ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen gebunden. Stadtteilauto akzeptiert alle EU Führerscheine sowie Führerscheine aus Ländern des EWR. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis erlischt unmittelbar die Fahrberechtigung. Der Teilnehmer ist verpflichtet, stadtteilauto über Wegfall oder Einschränkung seiner Fahrerlaubnis unverzüglich zu informieren.

3a. Carsharing

Der Teilnehmer kann sich von einem Dritten fahren lassen. Er kann das Fahrzeug an Dritte weitergeben, die selbst Partner eines Rahmennutzungsvertrags mit stadtteilauto sind. Er ist in jedem Fall verpflichtet, die Fahrerlaubnis des Dritten zu prüfen und sich von seiner Fahrtüchtigkeit zu überzeugen. Ansonsten darf das Fahrzeug keinem Dritten überlassen werden. Soweit kein Versicherungsschutz besteht, haftet der Teilnehmer für alle Kosten und Schäden, die Dritte verursachen, denen er die Fahrt ermöglicht hat.

3.) Lastenrad.

Der Teilnehmer kann das Lastenrad an Dritte weitergeben, die volljährig sind. er ist in jedem Fall verpflichtet, während der Fahrt anwesend zu sein und sich von der Fahrtüchtigkeit des Dritten zu überzeugen so wie das Lastenrad am Ende der Buchungszeit selbst wieder zurückzugeben. Ansonsten darf das Lastenrad keinem Dritten überlassen werden. soweit kein Versicherungsschutz besteht, haftet der Teilnehmer für alle Kosten und Schäden, die Dritte verursachen, den die Fahrt ermöglicht hat.

§ 9 Behandlung der Fahrzeuge

1a. Carsharing

Das Fahrzeug ist sorgfältig zu behandeln und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Insbesondere bei längeren Fahrten sind die Betriebsflüssigkeiten und der Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

1b. Lastenrad

Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Regeln der Straßenverkehrsordnung zu achten, sich vor der Fahrt mit dem Fahrzeug vertraut zu machen und Gefahren abzuwenden, insbesondere die Nutzung bei starkem Wind, der ein sicheres Fahren nicht zulässt, das Freihändige fahren sowie die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, beispielsweise durch das Abstellen des Lastenrades, zu unterlassen.

Das Lastenrad darf nur bis zum jeweils Zug lässigem Gesamtgewicht belastet werden. bei Fahrtunterbrechungen muss das Rad mit seinem Rahmen an einem Orts unveränderlichen Gegenstand angeschlossen werden.

Kinder dürfen im Lastenrad nur bis zur Vollendung ihres siebten Lebensjahres befördert werden Punkt dafür muss der dafür vorgesehene Sicherheitsgurt oder ein passender Kindersitz verwendet werden. Tiere und Gegenstände müssen für den Transport ordnungsgemäß befestigt werden.

2. Carsharing. Im Interesse aller Teilnehmer und der Allgemeinheit ist auf eine Kraftstoff-sparende Fahrweise zu achten.

3. Carsharing. Das Rauchen ist im Fahrzeug im Interesse nichtrauchender Teilnehmer und Kindern verboten.

4.Falls das Fahrzeug einen Dachaufsteller besitzt, ist die Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt.

5a. Carsharing

Dem Teilnehmer ist es verboten, das Fahrzeug zu nutzen: für Geländefahrten, zur Teilnahme an Motorsportveranstaltungen und Fahrzeugtests, für Fahrschulungen, zur gewerblichen Mitnahme von Personen, für die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe, soweit sie haushaltsübliche Mengen deutlich übersteigen, für die Begehung von Straftaten sowie für sonstige Nutzungen, die über den vertragsmäßigen Gebrauch hinausgehen, oder wenn der Teilnehmer unter Einfluss von Alkohol, Rauschmitteln oder Medikamenten steht, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Das Fahrzeug darf ebenfalls nicht zum Zwecke von politisch motivierten Veranstaltungen, insbesondere Autokorsos und Demonstrationen eingesetzt werden. Den Teilnehmer steht es frei, bei Stadtteilauto eine Nutzungserlaubnis für einzelne der vorgenannten Punkte anzufragen. Es liegt alleine bei stadtteilauto, diese Anfrage zu genehmigen oder abzulehnen. Es besteht kein Anspruch auf eine Zustimmung.

§ 10 Übernahme des Fahrzeugs, Fahrzeugmängel

Der Teilnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf sichtbare Mängel, Schäden und grobe Verunreinigungen zu überprüfen. Schäden und Mängel, die nicht im Bordbuch bzw. auf der Buchungsoberfläche eingetragen sind, müssen vor Fahrtantritt der Buchungszentrale gemeldet werden. Eine Nutzung des Fahrzeugs ist dann nur noch mit ausdrücklicher Erlaubnis von stadtteilauto zulässig, diese wird nicht unbillig verweigert. Gründe einer Verweigerung sind Zweifel an der Verkehrstauglichkeit, Beweispflichten im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten oder ähnlich schwerwiegende Umstände.

§ 11 Verhalten bei Unfällen, Schäden, Defekten, Reparaturen

1. Unfälle, Schäden und Defekte, die während der Fahrt am Fahrzeug auftreten, hat der Teilnehmer stadtteilauto unverzüglich mitzuteilen.

2. Unfälle müssen polizeilich aufgenommen werden. Der Teilnehmer ist verpflichtet, außer bei zwingenden anderen Umständen, bis zum Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme am Unfallort zu verbleiben und Maßnahmen zu ergreifen, die der Beweissicherung und der Schadensminderung dienen. Der Teilnehmer darf bei einem Unfall kein Schuldanerkenntnis, keine Haftungsübernahme oder eine vergleichbare Erklärung abgeben.

3. Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von stadtteilauto erfolgen und müssen in Fachwerkstätten in Auftrag gegeben werden. Die Reparatur erfolgt im Namen von stadtteilauto, die auch die notwendigen Reparaturkosten gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung trägt, sofern der Teilnehmer nicht selbst für den Schaden haftet.

§ 12 Rückgabe des Fahrzeugs

1a. Carsharing

Der Teilnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ende der Buchungszeit ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Rückgabe der stationären Fahrzeuge gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug im ursprünglichen Zustand mit mindestens einem 1/4 vollem Tank bzw. Mit angeschlossenem Ladekabel, mit eingerastetem Lenkradschloss, ordnungsgemäß verschlossen und je nach Art des Carsharing an seinem definierten Stellplatz oder im flow>k Gebiet abgestellt ist und der Wagenschlüssel am dafür vorgesehenen Ort sicher untergebracht ist. Der Fahrzeugschlüssel darf nicht an einen anderen Teilnehmer weitergegeben werden.

1b. Lastenrad

Das Lastenrad muss bei der Rückgabe an seinem definierten Stellplatz mit dem Rahmen an einen OS unveränderlichen Gegenstand angeschlossen werden.

2.Die Rückgabe der flexiblen Fahrzeuge gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug im ursprünglichen Zustand mit mindestens einem 1/4 vollem Tank, mit eingerastetem Lenkradschloss, ordnungsgemäß verschlossen, ordnungsgemäß abgestellt ist und der Wagenschlüssel am dafür vorgesehenen Ort sicher untergebracht ist. Der Fahrzeugschlüssel darf nicht an einen anderen Teilnehmer weitergegeben werden.

Flexible Fahrzeuge dürfen ausschließlich im Geschäftsgebiet auf Parkplätzen am Straßenrand im öffentlichen Parkraum abgestellt werden. Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich, dass dort uneingeschränktes Parken erlaubt ist und haftet dafür, falls durch regelwidriges Abstellen Kosten entstehen.

3. Wird ein Fahrzeug innen oder außen erheblich verunreinigt oder nicht ordnungsgemäß zurückgestellt, hat der Teilnehmer, der diesen Umstand verschuldet, die Kosten gemäß des tatsächlichen (Reinigungs-) Aufwandes zu entrichten.

§ 13 Versicherungen

1a. Carsharing

Alle Fahrzeuge sind Haftpflicht- und vollkaskoversichert; die Selbstbeteiligung beträgt 1000,-€.  Durch den Abschluss eines Sicherheitspaketes (Kosten lt. Tarifordnung) kann die Selbstbeteiligung auf 300,- € reduziert werden.

1b. Lastenrad

Die Nutzung der Lastenräder erfolgt auf eigenes Risiko des Teilnehmers.

2a. Carsharing

Der Fahrberechtigte haftet für sämtliche Schäden, die während seiner Buchungszeit auftreten, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Zu den zu tragenden Schäden zählen Haftpflicht- und Kaskoschäden. Der Teilnehmer haftet für die Schäden im Rahmen der Selbstbeteiligung. Ausgenommen hiervon sind Fälle höherer Gewalt. Eine in diesem Vertrag geregelte weitergehende Haftung bleibt hiervon unberührt.

2b. Lastenrad

Der Teilnehmer haftet für jeglichen Schaden, der Stadtteilauto auf seiner Zuwiderhandlung gegen Regelungen aus diesen AGB entstehen. Vom Teilnehmer verursachter Schäden trägt der Teilnehmer selbst. Haftpflichtschäden hat der Teilnehmer eigenverantwortlich abzusichern. Regressansprüche des Haftpflichtversicherers von Stadtteilauto gegenüber dem Teilnehmer bleiben hiervon unberührt.

3a. Carsharing

Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorganges oder reine Bruchschäden. Dies gilt beispielsweise bei durch mangelndes Sicherung der Ladung oder Fehlbedienung verursachten Schäden (Getriebeschaden durch Verschalten, Motorschaden durch Falschbetankung etc.) oder abhanden und gekommenen Fahrzeugteilen (kofferraumabdeckung, Kindersitz, Fußmatten, Kopfstützen, Fahrzeugschlüssel etc., für die der Teilnehmer vollständig einzutreten hat. ebenfalls nicht als Unfall gelten Schäden, die durch Diebstahl von offensichtlich im Fahrzeug liegenden Wertgegenständen entstanden sind.

§ 14 Haftung der Stadtteilauto OS GmbH

stadtteilauto haftet gegenüber dem Teilnehmer im Rahmen der Anmietung und Nutzung eines Fahrzeugs nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch stadtteilauto oder einem für die Abwicklung beauftragtem Dritten verursacht wurden oder für die eine Halterhaftung gegeben ist. Für einfaches Verschulden haftet stadtteilauto nur für Schäden an Gesundheit oder Leben. Im Übrigen haftet stadtteilauto nicht. stadtteilauto haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, insbesondere nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ein Fahrzeug trotz Buchung nicht zur Verfügung steht.

§ 15 Haftung des Teilnehmers, Vertragsstrafen, Nutzungsausschluss

1. Für die Beschädigung oder den Verlust eines Fahrzeugs oder den Schaden eines anderen haftet der Teilnehmer auf vollen Schadensersatz, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Teilnehmer oder das ihm zurechenbare Verhalten eines Dritten verursacht wurde. Der Teilnehmer haftet ferner auf vollen Schadensersatz, wenn

- die Beschädigung oder der Verlust des Fahrzeugs oder

  ein Schaden anderer dadurch eingetreten ist oder

- eines Schadenfalls vereitelt oder erschwert wird,

weil der Teilnehmer oder Dritte, für die er einzustehen hat, schuldhaft gegen den Rahmennutzungsvertrag, gesetzliche Bestimmungen oder die Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrzeuge (AKB) verstoßen hat und dadurch der Versicherungsschutz beeinträchtigt wurde. Im Falle der Haftung des Teilnehmers ohne Versicherungsschutz der Fahrzeugversicherung stellt der Teilnehmer stadtteilauto von Forderungen Dritter frei.

2. Bei erheblichen Vertragsverletzungen oder wiederholtem Vertragswidrigen Verhalten kann stadtteilauto mit sofortiger Wirkung den Teilnehmer von der Fahrzeugnutzung vorübergehend ausschließen und die Zugangskarte sperren

§ 16 Entgelt, Lastschriftmandat, Zahlungsverzug

1. Die Höhe der Fahrtkosten, Monatsbeiträge und weiteren Entgelte ergibt sich aus der Tarifordnung. Wenn ein Teilnehmer eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, hat er die Leistung nach der jeweils gültigen Tarifordnung zu bezahlen. Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten Leistungen, die in Auftrag des Teilnehmers oder dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.

2. Die Änderung der Fahrtkosten erfolgt aufgrund des Nutzungsvertrages mit dem Teilnehmer. stadtteilauto wird dem Teilnehmer die Änderungen der Fahrtkosten mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Nutzungsvertrag innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn stadtteilauto in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Teilnehmer, wird das geänderte Entgelt für die geänderte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.

3. Änderungen der Entgelte für solche Leistungen, die vom Teilnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z.B. Monatsbeiträge, Senkung der Selbstbeteiligung im Schadensfall) werden dem Teilnehmer spätestens sechs Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens bekanntgegeben. Die Zustimmung des Teilnehmers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn stadtteilauto in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Teilnehmer die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn stadtteilauto in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Teilnehmer, wird das geänderte Entgelt für die geänderte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.

4. Der Teilnehmer erteilt stadtteilauto eine Ermächtigung zum Einzug aller mit dem Rahmennutzungsvertrag zusammenhängenden fälligen Beträge von seinem Konto. Zwischen dem Tag des Zugangs der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrages liegt eine Frist von 5 Werktagen, während derer der Teilnehmer berechtigt ist, die Begründetheit des Rechnungsbetrages zu überprüfen. Wird der eingezogene Betrag von der Bank zurückbelastet und hat der Teilnehmer diesen Umstand zu vertreten, bezahlt er die Bankkosten.

5. Bei Zahlungsverzug ist stadtteilauto berechtigt, Mahnkosten und Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen zu erheben.

§ 17 Kündigung, Beendigung des Vertrags

1. Der Rahmennutzungsvertrag kann vom Teilnehmer als auch von stadtteilauto mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

2. Unberührt hiervon bleibt das Recht von stadtteilauto, den Rahmennutzungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Dieses Recht besteht bei erheblichen Verstößen gegen Vertragsbedingungen, insbesondere mit Unfallfolgen, oder in Form vertragswidrigen Gebrauchs eines Fahrzeugs durch den Teilnehmer oder einen Dritten, für den der Teilnehmer einzustehen hat.

3. Zum Ende des Rahmennutzungsvertrags sind die Zugangskarte und alle sonstigen Gegenstände und Hilfsmittel, die der Teilnehmer im Rahmen des Rahmennutzungsvertrags erhalten hat, unbeschädigt zurückzugeben.

4. Die Sicherheitseinlage nach § 4 wird nach Erstellung der letzten Rechnung und nach Begleichung aller Forderungen, die stadtteilauto gegen den Teilnehmer aus dem Rahmennutzungsvertrag zustehen, spätestens aber zwei Monate nach Vertragsende, bzw. nach Rückgabe der Zugangsmittel von stadtteilauto zurückerstattet. stadtteilauto ist berechtigt, Forderungen gegen den Teilnehmer aus dem Rahmennutzungsvertrag mit der Forderung des Teilnehmers auf Rückzahlung der Sicherheitseinlage zu verrechnen oder von ihrem Zurückbehaltungsrecht bis zur Erfüllung der Forderungen aus Abs. 3 Gebrauch zu machen.

5. Kündigt ein Mitglied einer Teilnehmergemeinschaft nach § 2, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Rahmennutzungsverträge der restlichen Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft.

§ 18 Dienstleistungen Dritter, Quernutzung

1. stadtteilauto kann Dritte mit Aufgaben beauftragen, die sich aus dem Rahmennutzungsvertrag ergeben. Solche Aufgaben können sein: das Buchen der Fahrzeuge (Buchungszentrale), das Bereitstellen von Fahrzeugen, die Mitgliederverwaltung, die Abrechnung der Fahrten des Teilnehmers und die Rechnungserstellung.

2. Der Teilnehmer kann stadtteilauto beauftragen, auf Rechnung des Teilnehmers Fahrzeuge von anderen CarSharing Anbietern zu buchen (Quernutzung). Die Buchung und Nutzung erfolgt zu den Preisen und Bedingungen des jeweiligen CarSharing Anbieters, die bei stadtteilauto eingesehen werden können. stadtteilauto kann den CarSharing- Anbieter beauftragen, die Kosten der Quernutzung im eigenen Namen dem Teilnehmer in Rechnung zu stellen und - falls eine Einzugsermächtigung erteilt wurde - vom Konto des Teilnehmers abzubuchen. Ansonsten werden die Kosten der Quernutzung durch stadtteilauto abgerechnet. Der Teilnehmer stellt stadtteilauto von sämtlichen Forderungen Dritter frei, die sich aus einer Quernutzung ergeben, sofern sie nicht von stadtteilauto verursacht wurden.

§ 19 Änderung der AGB

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Teilnehmer spätestens sechs Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens bekanntgegeben. Die Zustimmung des Teilnehmers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn stadtteilauto in ihrem Angebot besonders hinweisen

§ 20 Datenschutz

1. Der Teilnehmer kennt und anerkennt die beigefügte Datenschutzerklärung.

2. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten zur Durchführung des Rahmennutzungsvertrags elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.

3. stadtteilauto darf personenbezogene Daten im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes an Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.

4. Falls stadtteilauto oder der Teilnehmer Leistungen von Dritten nach § 18 dieser AGB in Anspruch nimmt, ist stadtteilauto berechtigt, an den Dritten zur Erledigung seiner Aufgaben notwendige personenbezogene Daten des Teilnehmers weiter zu geben. Die schutzwürdigen Belange des Teilnehmers dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

5. Ansonsten ist stadtteilauto nicht befugt, personenbezogene Daten an Dritte weiter zu geben oder zu veröffentlichen. Eine Weitergabe in anonymisierter Form für wissenschaftliche Zwecke ist gestattet.

6. Im Übrigen ist eine Datenverarbeitung und -weitergabe nur auf Grundlage der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig.

§ 21 Creditreform

stadtteilauto behält sich vor, der CreditreformBoniversum GmbH Daten über Aufnahme und Beendigung des Nutzungsvertrags zu übermitteln und von der CreditreformBoniversum GmbH bzw. einer sonstigen Wirtschaftsauskunftsdatei Auskünfte über den Kunden zu erhalten. Rechtsgrundlagendieser Übermittlungen sind Artikel 6Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buch6f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von stadtteilauto oder Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Unabhängig davon wird stadtteilauto oder Creditreform Boniversum GmbH auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist

§ 22 Gerichtsstand

1. Die Geschäftsverbindung unterliegt deutschem Recht.

2. Gerichtsstand ist Osnabrück, sofern gesetzlich nicht zwingend ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.

§ 23 Verbraucherstreitbelegungsgesetz

Stadtteilauto ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.

§ 24 Gültigkeit

1. Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsbedingungen (AGB, Tarifordnung, Datenschutzvereinbarung, Versicherungsbedingungen) unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit im Übrigen nicht.

2. Sonstige oder ergänzende Vereinbarungen zwischen Teilnehmer und stadtteilauto sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

3. Diese Vertragsbedingungen ersetzen alle früheren Vertragsbedingungen.

Gültig ab 1.6.2022